Lärmaktionsplanung für Baden-Württemberg geht in eine neue Runde

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„Baden-Württemberg soll leiser werden.“ Auf dem Weg zu diesem erklärten Ziel wurde in den vergangenen Jahren, auch dank der Lärmaktionsplanung, schon vieles erreicht.

Und doch – das zeigen die Ergebnisse der aktuellen Umgebungslärmkartierung – besteht weiterhin großer Handlungsbedarf, um Menschen vor den gesundheitlichen Folgen durch Lärm zu schützen. Baden-Württemberg geht diese Herausforderung auch mit neuen Instrumenten, wie dem landesweiten Lärmaktionsplan 2024 an und ergänzt damit die Lärmaktionsplanung der Städte und Gemeinden, die sich in den vergangenen Jahren bereits als wichtiges Instrument in Sachen Lärmschutz etabliert hat, um eine zweite wichtige Säule.

Lärmaktionspläne der Städte und Gemeinden
Viele Städte und Gemeinden können inzwischen auf die Erfahrungen der Lärmaktionsplanung zurückblicken. Wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Lärmaktionspläne künftig für alle von der Umgebungslärmkartierung erfassten Gebiete aufzustellen, unabhängig davon, ob Lärmprobleme vorhanden sind oder auf dem kartierten Gemeindegebiet Lärmbetroffene ermittelt wurden. Die Zahl der Gemeinden, die in Baden-Württemberg aufgefordert sind, Lärmaktionspläne zu erstellen, nimmt damit zu.

Künftig bietet es sich vielerorts an, die Lärmaktionsplanung als Bestandteil eines Aktionsplans für Mobilität, Klima- und Lärmschutz zu erarbeiten. Daraus ergeben sich zahlreiche Synergien und die Planung vor Ort wird um konkrete Aktivitäten zu einer klimaschutzorientierten Verkehrsplanung und lärmarmen Mobilität ergänzt.

Bereitstellung von Lärmberechnungen nach BUB sowie RLS-19
Im Vorfeld der Lärmaktionsplanung hat die LUBW erstmals neben den Kartierungsergebnissen auf Grundlage der in der EU harmonisierten Berechnungsverfahren der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) auch Berechnungsergebnisse nach den Richtlinien für Lärmschutz an Straßen – RLS-19 zur Verfügung gestellt.

Die Kartierungsergebnisse nach BUB/BEB liefern allgemeine Angaben zur Lärmbetroffenheit in Form der Belastungsstatistik. Diese sind bei der Lärmaktionsplanung und für die Berichterstattung an die EU-Kommission heranzuziehen. Die Berechnungen nach RLS-19 weisen Beurteilungspegel für den Tag- und Nachtzeitbereich aus und sind für die Planung straßenbaulicher und straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen maßgeblich.

Landeslärmaktionsplan
Ergänzend zu den Lärmaktionsplänen der Gemeinden erstellt das Verkehrsministerium derzeit einen landesweiten Lärmaktionsplan, der alle durch die aktuelle Lärmkartierung 2022 erfassten Bereiche abdeckt. Dieser analysiert die Lärmsituation, zeigt bestehende und geplante Lärmschutzprogramme des Landes auf und erläutert die in die Zukunft gerichtete Lärmschutzstrategie. Mit der langfristigen Lärmschutzstrategie verfolgt das Land das Ziel, dass künftig niemand mehr gesundheitlichen Belastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt sein wird.

Mit dem landesweiten Lärmaktionsplan als zweiter Säule der Lärmaktionsplanung kann gegenüber der EU-Kommission verdeutlicht werden, dass in Baden-Württemberg keine unbeplanten Bereiche im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie bestehen. Gleichzeitig wird der Druck auf die Städte und Gemeinden reduziert, Lärmaktionspläne aufzustellen, wenn beispielsweise aufgrund fehlender Betroffenheit keine Maßnahmen und ruhigen Gebiete festgelegt werden. Die nach § 47e Abs.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz bestehende Zuständigkeit der Städte und Gemeinden für die kommunale Lärmaktionsplanung bleibt weiter bestehen.

Der Entwurf des Lärmaktionsplans Baden-Württemberg 2024 kann unter https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/ in Kürze kommentiert und bewertet werden.

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