Die im vergangenen Jahr novellierte Straßenverkehrsordnung hat einen Paradigmenwechsel im Verkehrsrecht eingeleitet. Für Kommunen ergeben sich dadurch neue Möglichkeiten bei der Umsetzung von verkehrsplanerischen Maßnahmen.
Was ist neu?
Wo bisher allein eine nachgewiesene, örtliche Gefahrenlage, bspw. für die Verkehrssicherheit, als Begründung zur Anordnung bestimmter Maßnahmen vorausgesetzt war, können nun erstmals Maßnahmen direkt zu Gunsten des Umwelt- und Klimaschutz umgesetzt werden. Auch der Schutz der Gesundheit oder die Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung können als Begründung herangezogen werden.
Eine der Voraussetzungen: Maßnahmen sollten in ein verkehrliches Gesamtkonzept oder Parkraumkonzept eingebettet sein.
Was haben Klimamobilitätspläne damit zu tun?
Als Bundesgesetz ist die StVO nicht individuell auf Landesgesetze abgestimmt. In Baden-Württemberg wurde mit dem Klimamobilitätsplan allerdings ein Planungsinstrument geschaffen, dass den formalen Voraussetzung eines solchen verkehrlichen Gesamtkonzepts entspricht.
Der Anwendungsbereich der StVO-Novelle umfasst Maßnahmen wie Bewohnerparken, Tempo 30, Busfahrstreifen sowie Anordnungen zur Bereitstellung von Flächen für den Rad- und Fußverkehr. Wer also die StVO bei der Maßnahmenplanung im Klimamobilitätsplan mitdenkt und diese auf Basis der novellierten StVO begründet, verschafft sich einen großen Vorteil für die Anordnung von bisher aufwendig zu begründenden Maßnahmen.
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Unsere neue Publikation „Klimamobilitätspläne als Grundlage für Anordnungen nach der StVO“ dient zur Orientierung und als Gesprächsgrundlage für den Austausch zwischen der Verkehrsplanung und Straßenverkehrsbehörden. Sie basiert auf einem Vortrag der Rechtsanwaltskanzlei W2K im Rahmen des Austauschformats Klimamobilitätsplan-Café.
Die Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung als Anordnungsgrundlage im Rahmen der StVO wurde in unserer Veranstaltung „Klimafit im Verkehr“ näher vorgestellt. Die Präsentation und ein passendes Q&A finden Sie hier.
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