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Bewohnerparken

Bewohnerparken ist ein wichtiges Instrument der Parkraumbewirtschaftung. Es stellt sicher, dass Anwohnende wohnortnah eine Parkmöglichkeit haben, reduziert den Parkdruck in dicht besiedelten Gebieten und beeinflusst die Verkehrsmittelwahl. Hier finden Sie wertvolle Informationen und Antworten zu allen Fragen beim Bewohnerparken auf Basis der aktuellen Rechtsgrundlage.

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Hinweispapier Bewohnerparken

Erhalten Sie wertvolle Informationen über den Rechtsrahmen beim Bewohnerparken, Berechnungsgrundlagen und mögliche Differenzierungen von Parkgebühren, kommunale Zuschussmodelle und vieles mehr. Präzise und fundiert erläutert in unserem Hinweispapier.

Wirksame & angemessene Parkgebühren

Erhalten Sie Informationen zur Notwendigkeit und Wirkung von Parkgebühren mit konkreten Hinweisen zu Gebührenhöhen beim Kurzzeit- und Bewohnerparken.

Steckbriefe: Varianten der Parkraumbewirtschaftung

Neben dem Bewohnerparken gibt es weitere Parkraumbewirtschaftungsmodelle, die dort zum Einsatz kommen, wo die lokalen Begebenheiten alternative Lösungen notwendig machen. Alles Wesentliche zu den unterschiedlichen Varianten finden Sie in unseren Steckbriefen.

FAQ Bewohnerparken - Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Bewohnerparken*

Bewohnerparken ist eine Sonderparkberechtigung für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder bestehenden erheblichen Parkraummangel. Bewohnerparken ist auch in städtischen Quartieren möglich, für die ein städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung vorliegt. Das Bewohnerparken wegen Parkraummangels ist auf Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 15 b StVG bundesrechtlich in § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) geregelt. Der neue Anordnungstatbestand des § 45 Abs. 1b S. 2 StVO beruht auf der neuen Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4a StVG. Die Gebührenfestsetzung ist in Baden-Württemberg auf Grundlage des § 6a Abs. 5a StVG landesrechtlich in der Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVOBW) geregelt.

Vor dem Inkrafttreten der StVO-Novelle konnten Parkvorrechte für Bewohnerinnen und Bewohner nur bei Vorliegen enger Voraussetzungen angeordnet werden. Sie waren nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen Parkdrucks (insbesondere durch Fremdparkende) die Bewohnerinnen und Bewohner in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung zu ihrer Wohnung keinen Stellplatz finden.

Es sind zwei neue Voraussetzungen für die Anordnung der Parkvorrechte für Bewohnerinnen und Bewohner hinzugekommen. Bewohnerparken kann nun schon bei drohendem Parkraummangel i. S. d. § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO angeordnet werden, um einem erheblichen Parkdruck vorzubeugen. Außerdem kann Bewohnerparken auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung angeordnet werden (§ 45 Abs. 1b S. 2 StVO). Durch die geänderte VwV-StVO wurde auch der Anordnungsgrund des erheblichen Parkraummangels, der durch die StVO-Novelle unverändert geblieben ist, konkretisiert. Die Anordnung aufgrund eines erheblichen Parkraummangels ist zulässig, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen und Tageszeiten differenziert werden. (Rn. 29 Nr. XI.1 S. 2-3 der VwV zu § 45 StVO). Der Parkraummangel muss durch eine repräsentative tatsächliche Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten nachgewiesen werden (VGH BW, Beschl. v. 14.11.2022 – 13 S 545/22 –, juris Rn. 20, 22).

Die neue Fassung der VwV-StVO enthält diesen Passus nicht mehr. Inhaltlich folgt aus der Umformulierung aber keine Änderung. Der Begriff des erheblichen Parkraummangels ist durch die StVO-Novelle unverändert geblieben und wurde mit der geänderten Formulierung in der VwV-StVO in Anlehnung an die Rechtsprechung lediglich schärfer umrissen (BR-Drs. 50/25, S. 48 f.). Denn die Rechtsprechung ging bislang ab einer Auslastung der vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen von durchschnittlich mehr als 80 Prozent davon aus, dass keine ausreichende Möglichkeit besteht, in fußläufig zumutbarer Entfernung zur Wohnung einen Parkplatz zu finden.

Ein erheblicher Parkraummangel droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass die Schwelle der Auslastung von durchschnittlich mehr als 80 Prozent in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z. B. aufgrund der Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbarer Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten) (Rn. 29 Nr. XI.1 S. 4 der VwV zu § 45 StVO). Hierdurch wird eine präventive Anordnung ermöglicht, damit ein erheblicher Parkraummangel gar nicht erst eintritt. Im Hinweispapier zur sofortigen Anwendbarkeit der novellierten StVO des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg werden mit der Einwohnerdichte und der Pkw-Dichte zwei Parameter vorgeschlagen, die sich als aufwandsarme Kriterien zum Nachweis eines drohenden Parkraummangels eignen (vgl. Hinweise zur sofortigen Anwendbarkeit der novellierten Straßenverkehrsordnung 2024, S. 15).

Darüber hinaus können Bewohnerparkvorrechte auch auf Grundlage eines Parkraumkonzepts angeordnet werden, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben (Rn. 29a Nr. XI.2 S. 1 der VwV zu § 45 StVO). Dabei kommt es auf das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere auf den Nachweis eines Parkraummangels, nicht an (Rn. 29a Nr. XI.2 S. 3 der VwV zu § 45 StVO). Die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind im Rahmen einer Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu berücksichtigen, soweit nicht bereits im Parkraumkonzept eine planerische Abwägung dazu erfolgt ist (Rn. 29a Nr. XI.2 S. 4 der VwV zu § 45 StVO). Zudem darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

Unter Anwendung der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht für kommunale Verkehrskonzepte im Rahmen des § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung festgelegt hat (BVerwG, Urt. v. 20.4.1994 – 11 C 17/93 –, juris Rn. 22), muss das Parkraumkonzept folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
Das Parkraumkonzept muss (1.) einen räumlichen Geltungsbereich festlegen, für diesen Geltungsbereich eine oder mehrere parkraumbezogene Maßnahmen benennen und möglichst detailliert beschreiben sowie ihre umweltbezogenen oder städtebaulichen Wirkungen aufzeigen, und hierauf aufbauend die (städtebauliche) Erforderlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Maßnahme darlegen, (2.) von den für die Willensbildung in der Gemeinde zuständigen Organen beschlossen worden sein und (3.) – soweit es die Veränderung von Verkehrsstraßen und -strömen zum Inhalt hat – den Erfordernissen planerischer Abwägung genügen und insbesondere darlegen, weshalb bestimmte Straßen(züge) entlastet und welche neuen Straßen(züge) in für dortige Anwohnerinnen und Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können. Es müssen somit bereits auf Ebene des Parkraumkonzepts auch die Belange, die im Rahmen des Erlasses der jeweils vorgesehenen verkehrsrechtlichen Anordnungen zu prüfen sind, ermittelt, zutreffend bewertet und fehlerfrei abgewogen werden. Der dritte Punkt spielt bei Maßnahmen, die sich nur auf Parkraumbewirtschaftung beziehen, in der Regel eine untergeordnete Rolle, weil sie oft keine Veränderung von Verkehrsstraßen und -strömen bewirken (werden).

Als parkraumbezogene Maßnahmen kommen etwa die Anordnung von Bewohnerparken oder die Einführung / Erhöhung von Parkgebühren in Betracht. Als umweltbezogene Wirkungen können z. B. die CO2-Einsparung oder die Steigerung des Anteils des Umweltverbunds beschrieben werden. Zu den städtebaulichen Wirkungen zählen z. B. die Reduzierung des Parksuchverkehrs, die Erhöhung der Aufenthaltsqualität oder der Schutz des nicht-motorisierten Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB).

Bewohnerparken darf nach § 45 Abs. 1b S. 2 StVO auch ausschließlich zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt angeordnet werden („zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung“). Es ist nicht nötig, dass das Konzept zugleich städtebauliche Aspekte im engeren Sinne behandelt. Daher sind Parkraumkonzepte zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt i. S. d. § 45 Abs. 1b S. 2 StVO auch in Klimamobilitätspläne und Aktionspläne für Mobilität, Klima- und Lärmschutz integrierbar, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Notwendig ist insbesondere, dass die Pläne parkraumbezogene Maßnahmen in einem bestimmten räumlichen Bereich beschreiben und sich aus dem Konzept die zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Zudem muss die Erforderlichkeit / Zweckmäßigkeit der parkraumbezogenen Maßnahme zur Erreichung der umweltbezogenen Ziele im Konzept dargelegt werden.

Die Höhe der Parkplatznachfrage kann durch eine Parkbilanzierung ermittelt werden. In der Regel wird über einen längeren Zeitraum – differenziert nach Nutzenden (insbesondere der Anteil an Fremdparkenden), Tageszeiten und Lage der Parkplätze – die Auslastung der Parkstände im öffentlichen Raum erhoben. Die Anordnung aufgrund eines erheblichen Parkraummangels ist zulässig, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind. Sofern ein erheblicher Parkraummangel „droht“, kann Bewohnerparken auch ohne den detaillierten Nachweis der Auslastung der vorhandenen Parkmöglichkeiten angeordnet werden (vgl. Hinweise zur sofortigen Anwendbarkeit der novellierten Straßenverkehrsordnung 2024, S. 15) Die Erstellung von Parkraumkonzepten sowie die Erhebung der Parkraumauslastung und damit auch die Parkbilanzierung kann im Rahmen der Förderung qualifizierter Fachkonzepte vom Land Baden-Württemberg bezuschusst werden.

Stadtkerne, innerstädtische allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete sowie Wohngebiete in Nachbarschaft großer Verkehrserzeuger (z.B. Unternehmen, Veranstaltungsorte oder Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Universitäten) gelten als typische Problemgebiete mit hohen Nutzerkonflikten (siehe auch FGSV EAR 23).

Bei der Einrichtung von Parkbevorrechtigungen für Bewohnerinnen und Bewohner sind drei Prinzipien zu unterscheiden:

  • Mischprinzip: Bewohnende sind von Parkraumbewirtschaftung (Kurzzeitparken) ausgenommen.
  • Wechselprinzip: Zeitlich begrenzte Sonderberechtigung für Bewohnende, z.B. nachts
  • Trennprinzip: Parkplätze werden ausschließlich für Bewohnende vorgehalten; keine Nutzung durch andere Gruppen.

Bei der Anwendung des Trenn- und Wechselprinzips muss der Gemeingebrauch gewahrt werden, d.h. der Anteil der für Bewohnende reservierten Parkflächen darf tagsüber werktags (9 bis 18 Uhr) maximal 50 Prozent und in der übrigen Zeit maximal 75 Prozent umfassen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023 (BVerwG 9 CN 2.22) zur Bewohnerparkgebührensatzung in Freiburg führte zu einer Teilnichtigkeit der bisherigen Delegationsverordnung des Landes zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO). Daher hat die Landesregierung im November 2025 die Delegationsverordnung aktualisiert (ParkgebVOBW) und als notwendige Rechtsform für Gebührenordnungen beim Bewohnerparken klarstellend die Rechtsform der Rechtsverordnung geregelt (§ 1 Abs. 1 S. 1 ParkgebVOBW). In der aktualisierten Parkgebührenverordnung Baden-Württemberg entfallen darüber hinaus die Paragrafen 2 bis 4, um Dopplungen mit den auf Bundesebene bestehenden Regelungen zu vermeiden. Die Streichungen haben keine Auswirkungen auf die bisherige Praxis der Parkgebührenerhebung in Baden-Württemberg. Der durch das Bundesrecht ermöglichte Handlungsspielraum bleibt weiterhin in vollem Umfang bei den Kommunen bzw. Straßenverkehrsbehörden.

Die amtliche Begründung der Änderungsverordnung zur Parkgebührenverordnung Baden-Württemberg vom 4. November 2025 finden Sie hier

Der Erlass von Gebührensatzungen für das klassische Zeitparken nach § 6a Abs. 6 S. 1 StVG bleibt auch nach Änderung der ParkgebVOBW möglich und hat keine Auswirkungen für die bisherige Praxis der Parkgebührenerhebung in Baden-Württemberg. Grund hierfür sind strukturelle Unterschiede zwischen der Gebührenerhebung beim Zeitparken und der Erhebung von Bewohnerparkgebühren. Beim Zeitparken handelt es sich um Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Parkraums. Anders als beim Bewohnerparken stellt die Erhebung von „normalen” Parkgebühren auf kommunalen Straßen und in den Ortsdurchfahrten eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden dar. Somit ergibt sich die Befugnis zur Erhebung von Gebühren für das klassische Zeitparken bereits aus dem Selbstver- waltungsrecht der Kommunen; diese schaffen in diesem Bereich durch Satzungen Recht (§ 4 Abs. 1 GemO BW). Die Gemeinden sind bundesrechtlich durch § 6a Abs. 6 S. 1 StVG i.V.m. Art. 28 Absatz 2 Satz 1 GG direkt sowohl zur Gebührenerhebung als auch zum Erlass der erforderlichen Gebührensatzungen ermächtigt.

Der Bewohnerparkausweis wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt (Rn. 36 Nr. XI.9 S. 1 der VwV zu § 45 StVO). Die Zuständigkeit der unteren bzw. örtlichen Straßenverkehrsbehörden ergibt sich aus dem StVO-Zuständigkeitsgesetz (StVOZuG). Untere Straßenverkehrsbehörden sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 StVOZuG die unteren Verwaltungsbehörden i. S. d. § 15 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetzes (LVG). Die Zuständigkeit der örtlichen Straßenverkehrsbehörden ist in §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2, 3 StVOZuG geregelt.

Es steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, an wen Bewohnerparkausweise erteilt werden. Diese muss bei der Auswahlentscheidung ihre ständige Verwaltungspraxis und den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Allein die Bewohnereigenschaft begründet keinen Anspruch auf die Erteilung eines Parkausweises, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den potenziell Privilegierten. Besonders in Gebieten, in denen die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner die Anzahl der verfügbaren Bewohnerparkplätze wesentlich übersteigt, kann die Erteilung der Parkausweise zahlenmäßig beschränkt werden. Eine wesentliche Überschreitung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner die Anzahl der Parkplätze um mehr als das Dreifache übersteigt (VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2005 – 1 K 1505/04 –, Ls. 3). Abhängig von den konkreten örtlichen Umständen kann gegebenenfalls auch schon eine geringere Überschreitung ausreichen.

Ja, Bewohnerinnen und Bewohner, die im Parkgebiet nur mit Nebensitz gemeldet sind oder einen privaten Stellplatz haben, können rechtmäßig von der Erteilung eines Bewohnerparkausweises ausgeschlossen werden. Denn das Bewohnerparken bezweckt vor allem die Privilegierung derjenigen, die von dem Parkraummangel qualitativ oder quantitativ am stärksten betroffen sind (VG Aachen, Urt. v. 25.08.2009 – 2 K 1229/08 –, juris Rn. 31). Das umfasst die Personen, die im betroffenen Wohngebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Bewohnerinnen und Bewohner mit Hauptwohnsitz häufiger und im Einzelfall auch dringender auf einen wohnungsnahen Parkplatz angewiesen sind als Nebenwohnungsinhaberinnen und -inhaber (OVG NRW, Urt. v. 18.03.1996 – 25 A 3355/95 -, juris Rn. 30 ff.). Auch die Ermessenspraxis, Bewohnerinnen und Bewohnern mit privatem Stellplatz einen Bewohnerparkausweis zu verweigern, wird von der Rechtsprechung als rechtmäßig erachtet (vgl. OVG RP, Urt. v. 27.11.2001 – 7 A 10728/01 –, juris; VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2005 – 1 K 1505/04 –, Ls. 2).

Wenn selbst nach Anwendung der obigen Maßstäbe die Zahl der grundsätzlich berechtigten Bewohnerinnen und Bewohner die Zahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze noch bei weitem übersteigt, empfiehlt es sich, die Verteilung der Bewohnerparkausweise anhand objektiver Kriterien vorzunehmen. Hierzu zählen etwa zeitliche Priorität oder Losentscheidung, die ggf. um eine (z. B. jährliche) Rotation bei der Vergabe der Bewohnerparkausweise ergänzt werden können. Möglich sind auch Mischformen, etwa durch die Aufteilung in Kontingente, die nach unterschiedlichen Kriterien vergeben werden.

Die Wahl des Kriteriums und die Ausgestaltung im Einzelnen liegt im Ermessen der Behörde. In jedem Fall müssen die Auswahlkriterien und das Auswahlverfahren transparent und nachvollziehbar ausgestaltet sein, damit Bewerberinnen und Bewerber und potenzielle Parkberechtigte von vornherein wissen, worauf es bei der Auswahl ankommen wird. Die Auswahlkriterien und der Verfahrensablauf sind vorab bekanntzumachen.

Das kommt auf den exakten Zuschnitt des Bewohnerparkbereichs an. Durch die Änderung der VwV-StVO wurde die maximale Ausdehnung der Bewohnerparkbereiche von 1.000 auf 1.500 m erweitert (Rn. 31 Nr. XI.4 S. 2 der VwV zu § 45 StVO). Sofern das Wohngebäude der Antragstellerin oder des Antragstellers außerhalb des Bereichs liegt – der Bewohner oder die Bewohnerin also außerhalb des Bewohnerparkbereichs gemeldet ist – kann kein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.

Nach § 46 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Parkbevorrechtigungen in Form von Ausnahmen genehmigen.

Nach § 46 Abs. 1 StVO ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in „bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller möglich“, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Ausnahmegenehmigungen sind dabei als Abweichungen von den bestehenden straßenverkehrsrechtlichen Regelungen und Anordnungen nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt (Rn. 1 Nr. I der VwV zu § 46 StVO).

Die Einführung eines pauschalen Handwerkerparkausweises mit Parkbevorrechtigungen würde eine generelle Ausnahmegenehmigung für einzelne Berufsgruppen darstellen. Eine pauschale allgemeine Öffnung begrenzt auf eine Berufsgruppe, die lediglich ein nach allgemeinen Kriterien abzugrenzendes Tätigkeitsfeld privilegiert, wäre jedoch angesichts der sogenannten Privilegienfeindlichkeit der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht mit dem Bundesrecht vereinbar. Letztendlich stellt sich bei allen Erleichterungen, die lediglich bestimmten Gruppen gewährt werden, aufgrund des begrenzt zur Verfügung stehenden Raums die Frage nach Abgrenzung und Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

Für Handwerksbetriebe u.a. besteht jedoch die Möglichkeit, im berechtigen Einzelfall – beispielsweise für am Einsatzort dringend benötigte Werkstattwagen – bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten eine Ausnahmegenehmigung für entsprechende Einsatzfahrten zu erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden.

Eine Straßenverkehrsbehörde kann dabei entsprechende Ausnahmen lediglich für ihren eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich erlassen. Diese beschränkte örtliche Zuständigkeit der einzelnen Straßenverkehrsbehörden ist nötig, da Ausnahmen von verkehrsrechtlichen Anordnungen durch Parkerleichterungen insbesondere aus Verkehrssicherheitsgründen restriktiv unter der Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten gehandhabt werden müssen.

Sollte eine gebietsübergreifende Lösung vor Ort (z.B. innerhalb eines Landkreises) ausnahmsweise sinnvoll und notwendig sein, können die betroffenen Behörden dies untereinander regeln. Dies kann beispielsweise durch die gegenseitige Anerkennung von Ausnahmegenehmigungen bestimmter benachbarter Behörden in der Parkraumüberwachung geschehen. Alternativ können Kommunen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung auch Dauerparkscheine ausgeben, welche auch von Handwerksbetrieben erworben werden können. Gerichtliche Entscheidungen zu Dauerparkscheinen sind allerdings bisher noch nicht ergangen.

Aufgrund von § 6a Absatz 5a Sätze 2 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, ber. S. 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 33) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVOBW) vom 14. Juli 2021 (GBl. S. 605), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 105) geändert worden ist, erlässt … die Stadt … folgende Gebührenordnung: …

Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gemeinden bzw. Straßenbaulastträgern und Straßenverkehrsbehörden beim Thema Parken und Parkgebühren ist im Bundesrecht geregelt. Anders als beim Kurzzeitparken nach § 6a Abs. 6 StVG, sind für die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen nach § 6a Abs. 5a StVG. i.V.m. § 1 ParkgebVO und §§ 1, 3 StVOZuG die örtlichen oder unteren Straßenverkehrsbehörden zuständig. Die Anordnung – als Privileg für Bewohnerinnen und Bewohner – ist im Straßenverkehrsrecht in § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a, S. 2 StVO geregelt. Sie ist als Ausnahme vom Gemeingebrauch daher nur unter den oben dargestellten bundesrechtlich vorgegebenen Voraussetzungen möglich.

Sind bei Kommunen ohne eigene Straßenverkehrsbehörde die Landratsämter als untere Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 15 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVG) für die Erteilung der Bewohnerparkausweise zuständig, verbleiben entsprechende Einnahmen nach § 11 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) den Landkreisen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13. Juni 2023 entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist. Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gelangen Sie hier. Mit dieser Entscheidung erhalten alle Beteiligten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Auslegung der bundesrechtlichen Neuregelung in § 6a Abs. 5a StVGParkgebühren und Bewohnerparkgebühren bleiben ein wichtiges Instrument für mehr Klimaschutz im Verkehr und für mehr Lebensqualität in Städten.

Die Erhebung von Bewohnerparkgebühren ist demnach grundsätzlich als Rechtsverordnung auszugestalten, Satzungen sind nicht möglich. Bei den erhobenen Gebühren handelt es sich um Verwaltungsgebühren, die ausschließlich zum Zwecke der Kostendeckung des Verwaltungsaufwands und des Vorteilsausgleichs erhoben werden können. Klimapolitische Lenkungsziele können daher nur indirekt verfolgt werden. Die „Regelgebühr“ von 360 Euro pro Jahr für einen Bewohnerparkausweis der Stadt Freiburg wurde durch das Bundesverwaltungsgericht als angemessen bestätigt. Allerdings wurden die in Freiburg angewandten Gebührensprünge nach Länge der Fahrzeuge als unangemessen beanstandet (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG). Eine soziale Staffelung der Bewohnerparkgebühren ist im Gesetz hingegen bisher nicht vorgesehen. Daher ist diese nur im Rahmen eines kommunalen Zuschussmodells möglich.

Bewohnerparkgebührensatzungen sind nichtig. Derzeit können eigene Bewohnerparkgebühren rechtssicher nur in der Rechtsform einer Rechtsverordnung auf den Weg gebracht werden. § 1 Abs. 1 der ParkgebVO bleibt mit Ausnahme der Regelung zur Satzungsmöglichkeit im 2. Halbsatz von Satz 2 gültig. Bewohnerparkgebührenverordnungen als Rechtsverordnung können daher sofort ohne vorherige Anpassung des Landesrechts erlassen werden. Im Sinne der Rechtsklarheit wird empfohlen, die zuvor erlassene Bewohnerparkgebührensatzung aufzuheben, auch wenn dies nicht zwingend nötig wäre; die betroffenen Satzungen sind durch das Urteil des BVerwG ohnehin nichtig geworden.

Kommunen, welche die Einführung von Bewohnerparkgebühren planen, sollten diese direkt als Rechtsverordnung auf den Weg bringen. Sofern schon Parkgebührensatzungen diskutiert wurden, müssen diese in Rechtsverordnungen umgewandelt werden. Die Einführung von Bewohnerparkgebühren kann sofort und unabhängig von der Anpassung des Landesrechts erfolgen. Beim Erlass von Rechtsverordnungen ist insbesondere die Zuständigkeit zu beachten. So ist bei großen Kreisstädten und kreisfreien Städten grundsätzlich allein der Oberbürgermeister zuständig, der Gemeinderat besitzt in diesen Fällen keine Zuständigkeit.

Da Bewohnerparkgebühren nicht als Satzung geregelt werden können, ist hier derzeit zwingend der Erlass einer Rechtsverordnung notwendig. Eine Integration in bestehende Parkgebührensatzungen ist daher nicht möglich.

Seit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes durch das am 4. Juli 2020 in Kraft getretene Achte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften werden die Gebühren für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen nicht mehr bundeseinheitlich vorgegeben – bisher galt ein bundesweit einheitlicher Höchstsatz mit 30,70 Euro pro Jahr. Die Kommunen können die Höhe im Rahmen von Rechtsverordnungen mittlerweile weitgehend selbst bestimmen. Zur Begründung der Gebührenhöhe sind insbesondere die lokalen Gegebenheiten und die Zwecke der Kostendeckung des Verwaltungsaufwands und des Vorteilsausgleichs ausschlaggebend, begrenzt durch das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Kriterien für den Vorteilsausgleich sind nach § 6 Abs. 5a S. 3 StVG die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner. Die Gebühren dürfen sich nicht komplett von den Kosten des Verwaltungsaufwands lösen. In Freiburg sieht das Bundesverwaltungsgericht einen Regelsatz von 360 Euro pro Jahr beispielsweise als angemessen an.

Klimaschutzziele oder klimapolitische Aspekte können nach derzeitiger Rechtslage nicht als Bemessungskriterium für die Festsetzung der Bewohnerparkgebühren herangezogen werden. Bewohnerparkgebühren sind grundsätzlich Verwaltungsgebühren und dienen den Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs. Die Berechnung der Gebührenhöhe sollte sich an objektiven – von der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 5a StVG – gedeckten Kriterien orientieren (Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner; siehe unten).

Die Festsetzung der Gebührenhöhe sollte nach fachlichen Kriterien und anhand von festgelegten Berechnungsgrundlagen erfolgen. Zur Begründung der Gebührenhöhe sind insbesondere die lokalen Gegebenheiten und die Zwecke der Kostendeckung des Verwaltungsaufwands und des Vorteilsausgleichs ausschlaggebend, begrenzt durch das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Kriterien für den auszugleichenden Vorteil sind nach § 6 Abs. 5a S. 3 StVG die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner. Als Maßstab für den wirtschaftlichen Wert können laut dem BVerwG verschiedene Kriterien herangezogen werden:

  • Kosten für die Herstellung und Unterhaltung eines eigenen privaten Stellplatzes;
  • Mietkosten für private Dauerparkplätze; oder
  • Jährliche Parkgebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, von denen die Inhaber eines Bewohnerparkausweises befreit sind.

(BVerwG 9 CN 2.22 – Urteil vom 13. Juni 2023, Rn. 56, 59, 66)

Um den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Gebühr gerecht zu werden, sollte die Gebührenhöhe nach allen drei Vergleichsmethoden als angemessen beurteilt werden können. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Vorinstanz (Urteil vom 13.07.2022 – 2 S 808/22) sahen es als erforderlich an, den wirtschaftlichen Wert der Parkmöglichkeit nach jeder der drei Vergleichsmethoden im Einzelnen zu ermitteln und – jedenfalls als „Kontrollüberlegung“ – einander gegenüberzustellen. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Gerichte die Feststellung der Angemessenheit der Gebührenhöhe nach nur einer der Vergleichsmethoden für ausreichend erachtet hätten. Im Ergebnis darf die Gebühr also nicht höher als der niedrigste der drei Vergleichswerte sein. Nicht immer werden aber alle Vergleichsmethoden gleichermaßen in die Betrachtung einzubeziehen sein. Stehen etwa kaum Flächen für die Herstellung privater Stellplätze zur Verfügung oder gibt es kein Angebot an privat anzumietenden Stellflächen, kann sich auch der wirtschaftliche Wert der Parkmöglichkeit nicht hieran orientieren.

Grundsätzlich ist eine Staffelung nach unterschiedlichen Graden des erlangten Vorteils unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Bei „Massenverfahren“ wie der Ausgabe von Bewohnerparkausweisen sind generalisierende, typisierende und pauschalisierende Regelungen möglich, um die Arbeit der Verwaltung zu vereinfachen. Die Vorteile der Typisierung müssen aber im richtigen Verhältnis zur damit verbundenen Ungleichbehandlung stehen und jede Staffelung muss dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz genügen. Daher sollte bei einer Staffelung darauf geachtet werden, dass die Gebührensprünge nicht zu hoch sind und den tatsächlich erlangten Vorteil abbilden. Denkbar ist an dieser Stelle auch eine lineare Berechnung der individuellen Gebührenhöhe jedes Antrags. Bei markierten Parkflächen spielt die Länge des Fahrzeugs keine Rolle, sie ist in diesen Fällen daher kein taugliches Kriterium zur Differenzierung. Im Übrigen scheint die den Gleichheitssatz wahrende Ausgestaltung einer Gebührenstaffelung nach Länge des Fahrzeugs schwierig, da der unterschiedliche Vorteil bzw. unterschiedliche wirtschaftliche Wert des Bewohnerparkausweises je nach Längendifferenzierung konkret darzustellen ist. Auch eine Differenzierung nach sozialen Kriterien ist nach derzeitiger bundesrechtlicher Rechtslage nicht zulässig.

Auch eine höhere Gebühr für Personen, die über einen privaten Stellplatz verfügen, dürfte zulässig sein. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt Gebührendifferenzierungen in Abhängigkeit der Bedeutung, die die durch den Parkausweis eröffneten Parkmöglichkeiten für den jeweiligen Bewohnenden haben (BVerG, Urt. v. 13.06.2023 – 9 CN 2/22 – , juris Rn. 37). Bewohnende mit privaten Stellplatz sind deutlich weniger von der Parkraumnot im öffentlichen Straßenraum betroffen, für sie ist die Möglichkeit des Bewohnerparkens eher eine Frage der Bequemlichkeit. Daher erlaubt die Rechtsprechung auch eine Verwaltungspraxis, bei der Bewohnende mit privatem Stellplatz gar keinen Bewohnerparkausweis erhalten (BayVGH, B. v. 25.05.2020 – 11 ZB 19.694 – , juris Rn. 17; VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2005 – 1 K 1505/04 – , juris Rn. 27). Somit dürfte es erst recht zulässig sein, von Bewohnenden, die in geringerem Maße auf einen Bewohnerparkausweis angewiesen sind, höhere Gebühren für die Ausweiserteilung zu verlangen. Rechtsprechung zu dieser Frage ist soweit ersichtlich bislang nicht ergangen.

Eine Staffelung von Bewohnerparkgebühren nach sozialen Kriterien, wie beispielsweise dem Einkommen, ist auf Grundlage des aktuellen Straßenverkehrsrechts nicht möglich. Kommunen können allerdings die Einführung eines kommunalen Zuschussmodells mit einem entsprechenden sozialen Ausgleich außerhalb des straßenverkehrsrechtlichen Gebührenrechts prüfen.

Bei rechtlichen Bedenken empfiehlt das Kompetenznetz Klima Mobil eine Ausgestaltungsvariante ohne direkten Bezug des Zuschusses zur Bemessung und Erhebung der Bewohnerparkgebühren. Beispielsweise könnten alle einkommensschwachen Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune auf Antrag einen Zuschuss für die individuelle Mobilität erhalten, zum Beispiel neben dem Dauerparken auch für das Carsharing. Hierbei fällt nicht ins Gewicht, ob die Antragstellerinnen und Antragssteller ein eigenes Auto besitzen oder in einer Bewohnerparkzone gemeldet sind.

In diesem Modell wird für die Erteilung des Bewohnerparkausweises zunächst die reguläre Gebühr erhoben, wie sie die jeweilige Gebührenordnung der Kommune vorsieht. Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune, die bestimmte einkommensbezogene Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel Wohngeld beziehen oder über einen Sozialpass verfügen, erhalten auf nachträglichen Antrag einen Zuschuss nach § 79 GemO i.V.m. dem Haushaltsplan zur Unterstützung des Erhalts sozial ausgewogener Bewohnerstrukturen. Durch den Zuschuss soll verhindert werden, dass Personengruppen mit geringem Einkommen, die ein Kfz besitzen oder nutzen, aufgrund höherer Parkgebühren aus ihren Wohngebieten verdrängt werden. In dieser Grafik ist das skizzierte Modell anschaulich dargestellt.

Für den Sonderfall der Wohnmobile erscheint die Erhebung erhöhter Bewohnerparkgebühren nicht gänzlich ausgeschlossen. Denn Zweck der Ermächtigung des § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO ist es, die Parkraumsituation für betroffene Bewohnerinnen und Bewohner in Konkurrenz zu anderen Nutzergruppen zu verbessern, damit sie regelmäßig in der Nähe ihrer Wohnung eine Parkmöglichkeit finden können. Wohnmobile werden allerdings nach ihrer Natur in der Regel nur in einzelnen Zeiträumen im Jahr bewegt und müssen nicht täglich um einen neuen Parkplatz konkurrieren. Zudem dienen Wohnmobile nicht nur der Personenbeförderung, sondern darüber hinaus auch dem Aufenthalt und der Unterbringung von Personen. Bewohnerparkbevorrechtigungen sollen allerdings die Alltagsmobilität der Bewohnerinnen und Bewohner unterstützen und nicht das Dauerparken fördern. Der Wert bzw. Nutzen der Parkmöglichkeit für die Bewohnerinnen und Bewohner ist bei der Nutzung als Wohnmobil also gesteigert, weshalb eine Gebührendifferenzierung für Wohnmobile begründet werden kann. Die Differenzierung muss jedoch stets dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen. Zu dieser Konstellation liegt bisher keine Rechtsprechung vor, sodass rechtliche Risiken verbleiben.

Eine erhöhte Bewohnerparkgebühr für Wohnmobile aufgrund ihres höheren Fahrzeugaufbaus wäre hingegen unzulässig, weil dies auf den Wert oder Nutzen des Bewohnerparkausweises in der Regel keinen Einfluss hat.

Die Höhe der Bewohnerparkgebühren wird durch keinen bundes- oder landesrechtlichen Höchstsatz begrenzt. Grenzen für die Gebührenhöhe ergeben sich aus allgemeinen Grundsätzen wie dem Äquivalenzprinzip (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Daraus folgt, dass die erhobene Parkgebühr in keinem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf, das heißt die Gebühren dürfen sich nicht komplett von den Kosten des Verwaltungsaufwands lösen. Erforderlich ist hier eine Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Die vom Äquivalenzprinzip gezogene Obergrenze ist jedenfalls überschritten, wenn die Verwaltungskosten ohne jede Auswirkung auf die Höhe der Gebühren bleiben, sich also prozentual erst „hinter dem Komma“ auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2023 die Regelgebührenhöhe von 360 Euro pro Jahr für einen Bewohnerparkausweis in Freiburg als angemessen bestätigt. In diesem konkreten Fall machen die im Gebührenrahmen nach Nr. 265 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vorgesehenen Gebühren von 10,20 Euro bis 30,70 Euro für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises noch 2,8 % bis 8,5 % der Bewohnerparkgebühren in Freiburg aus. Denkbar sind daher unter der derzeitigen Rechtslage auch noch höhere Gebühren, soweit diese für den Vorteilsausgleich unter den lokalen Gegebenheiten angemessen sind.

E-Fahrzeuge können nach derzeitiger bundesrechtlicher Rechtslage beim Bewohnerparken nicht bevorrechtigt werden, da § 3 Abs. 6 EmoG ausdrücklich nur auf § 6a Abs. 6 StVG (Kurzzeitparken) und nicht auf § 6a Abs. 5a StVG (Bewohnerparken) verweist. Kommunen können – wenn dies vor Ort gewollt ist – E-Fahrzeuge jedoch auch innerhalb von Bewohnerparkgebieten bei angeordneter Parkraumbewirtschaftung (Kurzzeitparken) in Bezug auf den für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehenden Parkraum bevorrechtigen. Bewohnerinnen und Bewohner mit E-Fahrzeugen haben dann die Wahl bzw. können selbst entscheiden, ob sie einen Bewohnerparkausweis mit seinen Vorteilen (z.B. zeitlich unbefristetes Parken) beantragen wollen oder sich für ein Kurzzeitparkticket mit evtl. Einschränkungen durch Höchstparkdauer (ggf. nur tagsüber) aber dafür evtl. Gebührenfreiheit oder -ermäßigung für E-Fahrzeuge entscheiden und anhand der Kosten beide Instrumente vergleichen.

Bisher liegen erste Erfahrungswerte aus baden-württembergischen Kommunen vor: Während einige Kommunen durch die Erhöhung der Bewohnerparkgebühren nur einen marginalen Rückgang der Anträge feststellen, gab es in Reutlingen – durch die Erhöhung auf 120 Euro pro Jahr – einen Rückgang um 30 Prozent. Auch in Karlsruhe haben sich die Anträge nach der Erhöhung auf 180 Euro um 20 Prozent verringert (in manchen Zonen bis zu 30 Prozent) (siehe BNN 2022). In Freiburg wurden bei einem Regelsatz von 360 Euro pro Jahr 60 Prozent weniger Anträge gestellt (siehe Badische Zeitung 2022). Die Höhe der Effekte ist beispielsweise von der Anzahl der zur Verfügung stehenden privaten Stellflächen sowie den kostenlosen öffentlichen Parkständen in unmittelbarer Umgebung abhängig.

Städte und Gemeinden können Parkgebühren im Rahmen des Kurzzeitparkens nach § 6a Abs. 6 S. 1 StVG auch dann anordnen, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen für das Bewohnerparken nicht erfüllen. Im Rahmen des Zeitparkens sind auch monatliche oder jährliche Gebühren möglich, soweit sichergestellt werden kann, dass Kurzzeitparken noch ausreichend stattfinden kann (etwa indem Dauerparkscheine nur auf bestimmten Flächen gelten oder aufgrund der prognostizierten überschaubaren Nachfrage nach Dauerparkscheinen). Dabei haben Kommunen sowohl bei der Begründung als auch bei der Ausgestaltung größere Spielräume als beim Bewohnerparken (siehe z.B. Landau in der Pfalz). Eine gerichtliche Entscheidung zur Zulässigkeit von Dauerparkscheinen ist bisher allerdings noch nicht ergangen.

Ausnahmen sind nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, es gelten strenge Anforderungen an den Nachweis der Dringlichkeit (Rn. 1 Nr. I der VwV zu § 46 StVO). Nach § 46 Abs. 1 S. 1 StVO ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in „bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller“ möglich. Ausnahmegenehmigungen sind auch für Bewohnerinnen und Bewohner denkbar, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die insbesondere auf ermessensfehlerfreie Ausübung unter Berücksichtigung der Privilegienfeindlichkeit der StVO, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und Grundrechten wie dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu prüfen ist. Um den Ausnahmecharakter zu wahren, ist die Ausgabe von Ausnahmegenehmigungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde in der Regel auf einzelne Gebiete zu beschränken, in denen die örtlichen Begebenheiten dies erfordern. Innerhalb dieser Gebiete ist eine flächendeckende Ausgabe jedoch begründbar, was in der kommunalen Praxis so umgesetzt wird (siehe z.B. Darmstadt oder Stuttgart).

Parkgebühren für das Zeitparken werden grundsätzlich und vollständig zur freien Disposition der Kommunen überlassen. Wie streng dabei der Maßstab insbesondere an den nach der Gesetzesbegründung nachzuweisenden Parkdruck anzulegen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Grundsätzlich muss mit der Parkraumbewirtschaftung die Absicht verbunden sein, verkehrliche Ziele zu erreichen. Zu beachten ist dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass diese verkehrlichen Ziele legitim sein müssen und die Parkraumbewirtschaftung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um diese Ziele zu erreichen oder zu unterstützen. Typisches Ziel der Parkraumbewirtschaftung durch Parkuhren und Parkscheinautomaten ist z. B. ein möglichst schneller Fahrzeugwechsel und damit eine intensive Nutzung knappen Parkraums.

Ein entsprechender Parkdruck kann durch die Konkurrenz verschiedener Nutzergruppen um wenige vorhandene Parkplätze entstehen, z.B. zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern, Besuchenden sowie Beschäftigten in Geschäftsstraßen oder innerörtlichen Quartieren. Nach der Rechtsprechung dürfen über Parkgebühren z. B. auch Verkehrsströme gelenkt werden, beispielsweise aus touristischen Gründen (OVG M-V, Urt. v. 27.02.2018 – 1 K 21/14 –, Rn. 28). Daraus lässt sich ableiten, dass die verkehrlichen Gründe weit zu verstehen sind und es insbesondere nicht auf Gefahrenabwehr im engeren Sinne ankommt. Die Gemeinde bzw. der Straßenbaulastträger haben hier ein sehr weites Ermessen, welche Ziele sie zu erreichen beabsichtigen.

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