
Begleitschreiben zur Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren – Hinweise zum Bewohnerparken
Das Begleitschreiben ist als Hilfestellung für Kommunen in Baden-Württemberg gedacht, die im Zuge der durch die Landesregierung am 06.07.2021 verabschiedeten Delegationsverordnung eigene Gebührenordnungen für Bewohnerparkausweise erlassen möchten. Kommunen finden hier Hinweise, wie sie die sich eröffnenden rechtlichen Handlungsspielräume nutzen können, sowie anhand fachlicher Kriterien beispielhaft aufgeführte Berechnungsgrundlagen für kommunale Gebührenordnungen.
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Begleitschreiben zur Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren - Hinweise zum Bewohnerparken
Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Bewohnerparken*
Was ist Bewohnerparken?
Bewohnerparken ist eine Sonderparkberechtigung für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel. Sie ist auf Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 15 b StVG bundesrechtlich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) geregelt. Die Gebührenfestsetzung ist in Baden-Württemberg auf Grundlage des § 6a Abs. 5a StVG landesrechtlich in der Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO) geregelt.
Unter welchen Voraussetzungen können Kommunen Parkvorrechte für Bewohnerinnen und Bewohner einführen?
Parkvorrechte für Bewohnerinnen und Bewohner können nur bei Vorliegen enger Voraussetzungen angeordnet werden. Sie sind nur zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen Parkdrucks (insbesondere durch Fremdparkende) die Bewohnenden in ortsüblich fußläufiger zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung keinen Stellplatz finden (VwV-StVO zu §45 Abs. 1b S.1 Nr. 2a Rn 29 ff).
Wie kann "erheblicher Parkdruck" nachgewiesen werden?
Die Höhe der Parkplatznachfrage kann durch eine Parkbilanzierung ermittelt werden. In der Regel wird über einen längeren Zeitraum, differenziert nach Nutzergruppen (insbesondere Anteils der Fremdparkenden), Tageszeiten und Lage der Parkplätze, die Auslastung der Parkstände im öffentlichen Raum erhoben. Die Erstellung von Parkraumkonzepten wird im Rahmen der Förderung qualifizierter Fachkonzepte vom Land Baden-Württemberg bezuschusst.
Was sind typische Problemgebiete in welchen sich eine Einführung einer Parkprivilegierung für Bewohnerinnen und Bewohner anbietet?
Stadtkerne, innerstädtische Wohn- und Mischgebiete sowie Wohngebiete in Nachbarschaft großer Verkehrserzeuger (z.B. Unternehmen, Veranstaltungsorte oder Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Universitäten) gelten als typische Problemgebiete mit hohen Nutzerkonflikten (siehe auch FGSV EAR 2005).
Wer ist für die Einführung der Bewohnerparkgebühren zuständig?
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gemeinden bzw. Straßenbaulastträgern und Straßenverkehrsbehörden beim Thema Parken und Parkgebühren ist im Bundesrecht geregelt. Anders als beim Kurzzeitparken nach § 6a Abs. 6 StVG, sind für die Anordnung des Bewohnerparkens nach § 6a Abs. 5a StVG die örtlichen oder ggf. die unteren Straßenverkehrsbehörden zuständig. Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i.V.m. § 1 ParkgebVO und § 3 Abs. 1 Nr. 1 StVOZustG. Die Anordnung – als Privileg für Bewohnerinnen und Bewohner – ist im Straßenverkehrsrecht geregelt. Sie ist als Ausnahme vom Gemeingebrauch daher nur unter den oben dargestellten bundesrechtlich vorgegebenen Voraussetzungen möglich.
Wenn das Landratsamt zuständig ist, wer ist dann für die Ausstellung der Ausweise verantwortlich und erhält dann die Gebühren dafür?
Sind bei Kommunen ohne eigene Straßenverkehrsbehörde die Landratsämter als untere Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 15 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVG) zuständig, obliegt diesen auch die Ausstellung der Bewohnerparkausweise (vgl. Nr. X.7 Rn 35 zu § 45 VwV-StVO). Entsprechende Einnahmen verleiben nach § 4 Abs. 1 ParkgebVO i.V.m. § 11 Abs. 3 des baden-württembergischen Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz – FAG) den Landkreisen.
Kann eine bestehende Parkgebührensatzung um den Bereich der Bewohnerparkgebühren erweitert werden oder ist hier eine separate Verordnung/Satzung erforderlich?
Welche Anwendungsprinzipien sind zu beachten?
Bei der Einrichtung von Parkbevorrechtigung für Bewohnerinnen und Bewohner sind drei Prinzipien zu unterscheiden:
- Mischprinzip – Bewohnende sind von Parkraumbewirtschaftung (Kurzzeitparken) ausgenommen.
- Wechselprinzip – zeitlich begrenzte Sonderberechtigung, z.B. nachts
- Trennprinzip – Parkplätze ausschließlich für Bewohnende vorgehalten; keine Nutzung durch andere Gruppen
Bei der Anwendung des Trenn- und Wechselprinzips muss der Gemeingebrauch gewahrt werden. D.h. der Anteil der für Bewohnende reservierten Parkflächen darf tagsüber werktags (9 bis 18 Uhr) maximal 50 Prozent des Parkraums und in der übrigen Zeit maximal 75 Prozent umfassen.
Welche neuen Handlungsspielräume haben Kommunen bei der Bepreisung von Bewohnparkgebühren?
Nach Änderung des Straßenverkehrsgesetzes werden die Gebühren für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen nicht mehr bundeseinheitlich vorgegeben (bisher bundesweit einheitlicher Höchstsatz mit 30,70 Euro pro Jahr). Mit der im Juli 2021 verabschiedeten ParkgebVO der Landesregierung BW wurde den Kommunen ein größerer Handlungsspielraum gegeben, die Nutzung des öffentlichen Raums besser zu steuern und kostenorientiert zu wirtschaften. Nach der neuen Rechtslage kann nun auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten angemessen berücksichtigt werden (vgl. § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG / § 1 Abs. 2 Satz 1 ParkgebVO BW).
Können Kommunen bei der Festsetzung der Gebührenhöhe auch das primäre Ziel verfolgen, den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren und CO2-Einsparungen zu erwirken?
Klimaschutzziele oder klimapolitische Aspekte können nach derzeitiger Rechtslage wohl nicht als alleiniges Bemessungskriterium für die Festsetzung der Bewohnerparkgebühren herangezogen werden. Die Berechnung der Gebührenhöhe sollte sich an objektiven – von der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 5a StVG – gedeckten Kriterien orientieren (Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen). Trotzdem können Kommunen mit der Bewohnerparkgebühr – wie mit der Parkraumbewirtschaftung – auch Lenkungsziele im Sinne des Klimaschutzes und zur Erreichung der Klimaschutzziele (Art. 20a GG) verfolgen. D.h. die Reduktion des Kfz-Verkehrs und die Verringerung des hierdurch bedingten CO2-Austoßes.
An welche fachlichen Kriterien können sich Kommunen zur Festsetzung der Gebührenhöhe orientieren?
Die Festsetzung der Gebührenhöhe sollte nach fachlichen Kriterien und anhand von festgelegten Berechnungsgrundlagen erfolgen. Beispielhafte Berechnungsgrundlagen sind:
- Bodenrichtwerte
- Herstellungskosten
- Unterhaltungskosten (z.B. Kosten für die Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs)
- Vergleich mit privatwirtschaftlichen Stellplatzmieten (unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bewohnerparkausweis keinen festen Stellplatz im öffentlichen Raum garantiert)
Beispielsweise hat die Stadt Nagold die Bewohnerparkgebühren zum 01.01.2022 auf 160 Euro pro Jahr erhöht. Als Berechnungsgrundlage wurde der Bodenrichtwert (418,50 €/m²) und der lokale Kaufpreisfaktor (25) herangezogen. Auch die Nichtexklusivität der Parkstände wurde berücksichtigt (siehe Nagold 2021).
Ist eine Differenzierung der Bewohnerparkgebühren möglich?
Ja, auch eine Staffelung der Gebühren ist möglich. Für eine Differenzierung können beispielsweise folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- Größe des parkenden Fahrzeugs
- Lage der Parkmöglichkeit
- Qualität des lokalen Angebots des Umweltverbundes
- das Vorliegen einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung
Die genannten Kriterien sind nicht abschließend und dienen lediglich der Orientierung. Praktikabilität und rechtliche Begründbarkeit der Regelungen zur Gebührenfestsetzung sind von den Behörden vor Ort zu prüfen.
Gibt es preisliche Obergrenzen, die bei der Erhöhung der Bewohnerparkgebühren eingehalten werden müssen?
Die Höhe der Bewohnerparkgebühren wird durch keinen Höchstsatz begrenzt. Grenzen für die Gebührenhöhe ergeben sich aus allgemeinen Grundsätzen wie dem Äquivalenzprinzip nach den §§ 11 Absatz 2 Satz 5 KAG und § 7 Absatz 3 Landesgebührengesetz (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 des GG). Daraus folgt, dass die erhobene Parkgebühr in keinem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf und gebührliche Differenzierungen begründet werden müssen, die dem Ziel und dem Ausmaß der gesetzlichen Ungleichbehandlung angemessen sind.
Können Halterinnen und Halter von E-Fahrzeugen beim Bewohnerparken privilegiert werden?
E-Fahrzeuge können nach Rechtsauffassung des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg nach derzeitiger bundesrechtlicher Rechtslage beim Bewohnerparken nicht bevorrechtigt werden, da § 3 Abs. 6 EmoG ausdrücklich nur auf § 6a Abs. 6 StVG (Kurzzeitparken) und nicht auf § 6a Abs. 5a StVG (Bewohnerparken) verweist. Kommunen können – wenn dies vor Ort gewollt ist – E-Fahrzeuge jedoch auch innerhalb von Bewohnerparkgebieten bei angeordneter Parkraumbewirtschaftung (Kurzzeitparken) in Bezug auf den für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehenden Parkraum bevorrechtigen. BewohnerInnen mit E-Fahrzeugen haben dann die Wahl bzw. können in diesen Fällen selbst entscheiden, ob sie einen Bewohnerparkausweis mit seinen Vorteilen (z.B. zeitlich unbefristetes Parken) beantragen wollen oder sich für ein Kurzzeitparkerticket mit evtl. Einschränkungen durch Höchstparkdauer (evtl. nur tagsüber) aber dafür evtl. Gebührenfreiheit oder -ermäßigung für E-Fahrzeuge entscheiden und entsprechend die Kosten beider Instrumente vergleichen.
Können einkommensschwache Personengruppen bei den Bewohnerparkgebühren privilegiert werden?
Kommunen können ein kommunales Zuschussmodell mit entsprechendem sozialem Ausgleich außerhalb des straßenverkehrsrechtlichen Gebührenrechts einführen. In diesem Modell würde für die Ausstellung des Bewohnerparkausweises die reguläre Gebühr erhoben werden, wie sie die jeweilige Gebührensatzung der Kommune vorsieht. Im Nachgang können Personen – die z.B. Wohngeld erhalten – auf Antrag einen städtischen Zuschuss zu den Bewohnerparkgebühren erhalten.
Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.07.2022 – 2 S 808/22 bezüglich der Erhebung der Bewohnerparkgebühren der Stadt Freiburg eröffnete neue Gestaltungsspielräume für Kommunen bei der Ermäßigung und Befreiung von Bewohnerparkgebühren aus sozialen Gründen. Auf Grundlage dieses Urteils ist davon ausgegangen worden, dass – solange die Kriterien für die soziale Staffelung der Gebühren auf sachlichen Erwägungen beruhen und die übrigen Personengruppen nicht unverhältnismäßig belastet werden – soziale Ermäßigungen und Befreiungen zulässig sind (siehe auch Agora Verkehrswende 2022). Gegen das Urteil des VGH Baden-Württemberg wurde von Seiten des Klägers Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig wird nun die Rechtmäßigkeit der Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg (inklusive der Gebührenermäßigung aus sozialen Kriterien) erneut prüfen (BZ 2022).
Welche Effekte sind durch eine Erhöhung der Bewohnerparkgebühren zu erwarten?
Bisher liegen noch nicht viele Erfahrungswerte aus baden-württembergischen Kommunen vor. Erste Datenauswertungen zeigen aber sehr unterschiedliche Effekte: Während einige Kommunen durch die Erhöhung der Bewohnerparkgebühren nur einen marginalen Rückgang der Anträge feststellen, gab es in Reutlingen – durch die Erhöhung auf 120 Euro pro Jahr – einen Rückgang um 30 Prozent. Auch in Karlsruhe haben sich die Anträge um 20 Prozent verringert (in manchen Zonen bis zu 30 Prozent), bei einer Erhöhung auf 180 Euro (siehe BNN 2022). Die Höhe der Effekte ist von der Anzahl der zur Verfügung stehenden privaten Stellflächen sowie den kostenlosen öffentlichen Parkständen in unmittelbarer Umgebung abhängig.
Haben Bewohner und Bewohnerinnen einer angrenzenden Straße zu einer Bewohnerparkzone auch Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis für die jeweilige Bewohnerparkzone?
Das wird auf den exakten Zuschnitt des Bewohnerparkbereichs ankommen. Sofern das Wohngebäude der Antragstellerin oder des Antragstellers außerhalb des Bereichs liegt – der Bewohner oder die Bewohnerin also außerhalb des Bewohnerparkbereichs gemeldet ist – kann kein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.
Alternativen zum Bewohnerparken*
Welche Möglichkeiten haben Kommunen, wenn eine Anordnung des Bewohnerparkens aus rechtlichen Aspekten nicht möglich ist?
Städte und Gemeinden können Parkgebühren im Rahmen des Kurzzeitparkens nach § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG auch dann anordnen, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen für das Bewohnerparken nicht erfüllen. Im Rahmen des Zeitparkens sind auch monatliche oder jährliche Gebühren möglich. Dabei haben Kommunen sowohl bei der Begründung (die Voraussetzung des erheblichen Parkraumdrucks entfällt) als auch bei der Ausgestaltung größere Spielräume als beim Bewohnerparken.
Sind flächendeckend ausgegebene Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO rechtlich zulässig oder steht das im Widerspruch zur Privilegienfeindlichkeit der StVO?
Ausnahmen sind nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, es gelten strenge Anforderungen an den Nachweis der Dringlichkeit (VwV-StVO zu § 46). Nach § 46 StVO ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für „bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller möglich“. Ausnahmegenehmigungen sind dabei auch für Bewohnerinnen und Bewohner denkbar, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die insbesondere auf ermessensfehlerfreie Ausübung unter Berücksichtigung der Privilegienfeindlichkeit der StVO, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und Grundrechten wie dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) zu prüfen ist. Um den Ausnahmecharakter zu wahren, ist die Ausgabe von Ausnahmegenehmigungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde in der Regel auf einzelne Gebiete zu beschränken, in denen die örtlichen Begebenheiten dies erfordern. Innerhalb dieser Gebiete ist eine flächendeckende Ausgabe jedoch begründbar, was in der kommunalen Praxis so umgesetzt wird (siehe z.B. Darmstadt oder Stuttgart).
Woher stammen die Anforderungen an die Nachweispflicht des Parkdrucks beim Zeitparken nach § 6a Abs. 6 S. 1 StVG?
Parkgebühren für das Zeitparken werden grundsätzlich und vollständig zur freien Disposition der Kommunen überlassen. Wie streng dabei der Maßstab insbesondere an den nach der Gesetzesbegründung nachzuweisenden Parkdruck anzulegen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Grundsätzlich muss mit der Parkraumbewirtschaftung die Absicht verbunden sein, verkehrliche Ziele zu erreichen. Zu beachten ist dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass diese verkehrlichen Ziele legitim sein müssen und die Parkraumbewirtschaftung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um diese Ziele zu erreichen oder zu unterstützen.
Ein entsprechender Parkdruck kann durch die Konkurrenz verschiedener Nutzergruppen um wenige vorhandene Parkplätze vorhanden sein, z.B. zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern, Besuchenden sowie Beschäftigten in Geschäftsstraßen oder innerörtlichen Quartieren. Nach der Rechtsprechung dürfen über Parkgebühren z. B. auch Verkehrsströme gelenkt werden, z.B. aus touristischen Gründen (OVG M-V, 27.02.2018 – 1 K 21/14 –). Daraus lässt sich ableiten, dass die verkehrlichen Gründe weit zu verstehen sind und es insbesondere nicht auf Gefahrenabwehr im engeren Sinne ankommt. Die Gemeinde bzw. der Straßenbaulastträger haben hier ein sehr weites Ermessen, welche Ziele sie zu erreichen beabsichtigen.
Ist eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung im Rahmen des Zeitparkens nach § 6a Abs. 6 S. 1 StVG als Alternative zum klassischen Bewohnerparken rechtlich zulässig?
Beim klassischen Bewohnerparken ist der erhebliche Parkraummangel eine Anordnungsvoraussetzung, der zum Teil in kleineren und mittleren Kommunen nicht vorliegt. Beim einfachen Zeitparken muss der erhebliche Parkraummangel nicht dargelegt werden. Es genügen verkehrliche Gründe im weitesten Sinne, die für jede einbezogene Straße vorliegen müssen. Zudem muss im Hinblick auf die einzelnen Straßenzüge auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Das Gebiet kann dabei auch Straßen umfassen, für welche von negativen Folgen (Verlagerung des Parkens) ausgegangen werden kann. Abhängig von den örtlichen Begebenheiten können so ggf. auch flächendeckende Gebiete bewirtschaftet werden.
*Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der gemachten Angaben übernommen.